Die Fischzuchtanlage ist fast vollständig im Bereich des Mühlenbachs geplant, kritisiert das Verwaltungsgericht. / Bild: zvg
Kröschenbrunnen: Der Beschwerdeführer ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts zur geplanten Fischzucht nicht einverstanden. Nun zieht er ans Bundesgericht weiter.
Die Geschichte rund um die geplante Fischzucht auf dem Areal neben der Sägemühle in Kröschenbrunnen hat bereits vor einigen Jahren ihren Anfang genommen. Die Parzellen, auf denen der Beschwerdeführer eine Fischzuchtanlage bauen will, liegen in einer Wohn- und Gewerbezone. Im März 2022 reichte er bei der Gemeinde Trub ein Baugesuch ein, «für das Erstellen und Betreiben einer Fischzucht, das Ableiten von aufbereitetem Brauchwasser aus der Fischzucht in die Ilfis sowie den Kanalisationsanschluss» und stellte ein Konzessionsgesuch für die Nutzung von Grundwasser, steht im Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Statthalter sagte Ja, BVD Nein
Knapp zwei Jahre später, im Januar 2024, erteilte das kantonale Amt für Wasser und Abfall die so genannte Gebrauchwasserkonzession. Und rund einen Monat später eröffnete das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung.
Dagegen erhoben zwei Parteien fristgerecht Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom April 2025 hiess die BVD die Beschwerde gut und verweigerte damit die Baubewilligung.
Gegen diesen Entscheid reichte dann der Initiant der Fischzucht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der BVD sei aufzuheben, der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental sei zu bestätigten und es sei ihm für das Bauvorhaben die Baubewilligung zu erteilen. Mit seinem Urteil stützt nun aber das bernische Verwaltungsgericht den Entscheid der BVD.
Der Mühlenbach ist ein Gewässer
Die BVD hatte die Baubewilligung unter anderem verweigert, weil das Vorhaben den Vorschriften zum Gewässerraum widerspreche. Zwischen dem Areal und der Ilfis befindet sich zwar die Kantonsstrasse, aber durch die Parzellen fliesst der Mühlenbach. Gemäss Unterlagen der Denkmalpflege wird dort seit dem Jahr 1681 ein Wasserrad und später eine Turbine angetrieben. Das Wasser wird rund 300 Meter südlich der Bauparzellen von der Ilfis abgezweigt, fliesst dann weitgehend eingedolt über die Parzellen und mündet schliesslich weiter unten wieder in den Fluss. Auf einem rund zehn Meter langen Stück, im Bereich der geplanten Fischzuchtanlage, wird der Wasserkanal aber offen geführt. «Auf einem Situationsplan von 1913 ist zudem ersichtlich, dass der Bach dazumal noch überwiegend offen verlief», schrieb die BVD.
Im Urteil des Verwaltungsgerichts steht: «Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich beim Mühlenbach um ein Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handelt»; folglich müsse auch kein Gewässerraum respektiert werden. Er begründet dies damit, dass die Gemeinde Trub den Bach im
Zonenplan Gewässerräume nicht als Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes taxiert habe. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Gemeindeversammlung Trub den Zonenplan abgelehnt habe, die Qualifikation des Mühlenkanals aber sei nicht bestritten worden.
Entscheidender Wasserkreislauf
Das bernische Verwaltungsgericht sieht dies anders und beruft sich auf Bundesgerichtsentscheide. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer erfasse demnach Wasser nicht als solches, «sondern als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Ob das Wasser auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht, ist so lange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt», steht in dem Urteil. Es handelt sich beim Mühlenbach gemäss Verwaltungsgericht also um ein Gewässer, entsprechend müsse der Gewässerraum berücksichtigt werden.
Eine Ausnahmebewilligung könne für die Fischzuchtanlage nicht erteilt werden. Dies, weil innerhalb des Gewässerraums nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden dürften. «Die geplante Fischzuchtanlage ist weder auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, noch liegt sie im öffentlichen Interesse», schreibt das bernische Verwaltungsgericht.
Mehr als 16 Meter Gewässerraum
Die Richtlinien zur Bemessung von Gewässerräumen sehen entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 Meter Breite einen beidseitigen Streifen von 8 Meter plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle als Gewässerraum vor. Gemäss der Pläne würden die geplanten Bauten fast vollständig innerhalb dieses Raums zu stehen kommen.
«Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann», urteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abweist.
Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt, ziehe nun der Beschwerdeführer sein Begehren an das Bundesgericht weiter.