Kanton Luzern: Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds wird teilweise revidiert. Es ist an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Dieses sieht neu vor, dass sich versicherte Personen auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Auch eine nicht-elektronische Anmeldung bleibt möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der jeweiligen Wohngemeinde nicht mehr vorgesehen. Neu ist die Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen. «Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, wonach die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht», schreibt der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Kantonsrat. Seit dem 1. Januar 2022 seien sämtliche Gemeindearbeitsämter aufgelöst. Zudem seien auch neue Zuständigkeiten im Falle von Einsprachen vorgesehen. Neu soll die kantonale Amtsstelle bei Verfügungen der RAV Einspracheinstanz sein.
Die erste Beratung im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session 2022 vorgesehen. Die Gesetzesänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.