An den Plänen der sechs Mehrfamilienhäuser (Visualisierung von 2019) hat sich nichts Grundlegendes geändert. / Bild: zvg
Oberdiessbach: Das bernische Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Bauherrschaft gut, die im Gebiet «Chriseggle» sechs Mehrfamilienhäuser bauen will. Wie geht es nun weiter?
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das vom 19. November datiert, kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Falls der Weg ans Bundesgericht nicht begangen und das Urteil rechtskräftig wird, muss die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) über das Baugesuch entscheiden. Die BVD hat das Projekt, das sechs Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen vorsieht, bereits zweimal geprüft – und zweimal einen Bauabschlag erteilt (siehe Kasten).
Abfuhr für die OLK
Das Verwaltungsgericht stützt die Haltung der Bauherrschaft sowie der Gemeinde Oberdiessbach – und spricht sich gegen die Argumente der Bau- und Verkehrsdirektion sowie der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) aus. «Entgegen der Auffassung der BVD steht (...) der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens die Grösse beziehungsweise die Anordnung der Baukörper nicht grundsätzlich entgegen», steht etwa im Urteil.
Die Immobilienfirma, welche die Überbauung realisieren will, hatte sich dahingehend geäussert, dass die BVD den Standpunkt der OLK (sie hatte unter anderem «gestalterische Mängel» gerügt) «lückenhaft, unausgewogen und einseitig» berücksich-tigt und «wesentliche Aspekte ausser Acht» gelassen habe. Ein Kritikpunkt war, dass die Topografie zu wenig berücksichtigt worden sei: Dass Böschungen, Mauern und Treppen bestehen, sei gerade darauf zurückzuführen, dass das Bauvorhaben mit der Topografie spiele. Weiter wies die Bauherrschaft die Kritik zurück, dass die Gebäude mit Flachdächern zu modern wirken würden. In unmittelbarer Nähe sei die Überbauung «Kirchbühl» erstellt worden – ebenfalls mit Flachdächern. Im Urteil steht: Die OLK müsse sich «den Vorwurf gefallen lassen, offenkundig nicht sämtliche rechtserheblichen Umstände berücksichtigt zu haben (...), ist doch die Überbauung ‹Kirchbühl› in gestalterischer Hinsicht mit dem vorliegenden Projekt durchaus vergleichbar».
Genügend Spielflächen?
Ein weiterer Punkt in dem Verfahren ist, ob das Bauvorhaben über ausreichend Spiel- und Aufenthaltsflächen verfüge. Die BVD gelangte in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass diese Anforderungen nicht erfüllt seien, wonach die Bauherrschaft «abermals neue Pläne» eingereicht habe, wie aus dem Urteil hervorgeht. Werden die Vorschriften nun eingehalten? «Prima vista dürfte dies der Fall sein», schreibt das Verwaltungsgericht und verweist auf sein Urteil aus dem Jahr 2019: Bereits damals hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die bauliche Nutzung des gut 8000 Quadratmeter grossen Areals «unbestrittenermassen schwierige topographische Verhältnisse» bestünden. Daher werde ein Festhalten an den gängigen Richtwerten der vorliegenden Situation auf der «Chriseggle» nicht gerecht.
Bauabschlag nicht gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Unrecht als nicht bewilligungsfähig beurteilt habe. «Zusammengefasst hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle nicht stand», steht im Urteil des Verwaltungsgerichts. «Da zudem keine anderen Gründe ersichtlich sind, die der Baubewilligung von vornherein entgegenstehen würden, steht einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nichts entgegen.»
Weil die Bauherrschaft mit ihrer Beschwerde Erfolg hatte, werden die Parteikosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese betragen exakt 8587.70 Franken.